Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung beginnt man mit wenigen Stunden pro Tag und erhöht schrittweise bis zur vollen Arbeitszeit. Man gilt dabei weiterhin als arbeitsunfähig. Ziel ist, Belastbarkeit aufzubauen und den Einstieg zu erleichtern.
2 Wer hat Anspruch?
- Beschäftigte nach längerer Arbeitsunfähigkeit, wenn die Ärztin oder der Arzt die schrittweise Rückkehr für sinnvoll hält
- Der Arbeitgeber muss zustimmen. Bei schwerbehinderten Menschen kann ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
- In der Regel zahlt weiter die Krankenkasse Krankengeld oder die Rentenversicherung Übergangsgeld, der Arbeitgeber meist kein Arbeitsentgelt
3 So läuft es ab
- Die behandelnde Praxis erstellt einen Wiedereingliederungsplan mit Stundenzahl und Dauer.
- Der Arbeitgeber und die Krankenkasse oder Rentenversicherung stimmen zu.
- Die Dauer beträgt meist einige Wochen bis wenige Monate, der Plan kann angepasst werden.
- Der Versuch kann jederzeit abgebrochen werden, wenn die Belastung zu groß ist.
4 Wichtige Hinweise
- Offen mit der Praxis über Belastungen im Betrieb sprechen
- Die Wiedereingliederung ist freiwillig, sie ersetzt keine Reha
- Bei Schwierigkeiten helfen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialgesetzbuch V (§ 74) und Sozialgesetzbuch IX (§ 44)