Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Krankengeld ist eine Ersatzleistung für das ausfallende Arbeitsentgelt, wenn man länger krank ist. Es wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, nicht vom Arbeitgeber.
2 Wer hat Anspruch?
- gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld (die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), in der Regel nach Ende der Entgeltfortzahlung
- Selbstständige haben je nach Versicherungsart und Wahltarif unterschiedliche Ansprüche. Das vorher klären.
- Privat Versicherte haben Krankentagegeld nach ihrem Vertrag
3 Höhe und Dauer
- Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen.
- Es wird für dieselbe Erkrankung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird angerechnet.
- Danach endet der Anspruch („Aussteuerung“). Mögliche Anschlussleistungen sind Arbeitslosengeld, Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung. Rechtzeitig beraten lassen.
4 Wichtige Hinweise
- Die Krankschreibung muss lückenlos sein. Jede Folgebescheinigung muss rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen ausgestellt werden, sonst kann der Anspruch gefährdet sein.
- Die Krankenkasse kann zur Antragstellung auf Reha auffordern, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Dabei gelten Fristen, die man nicht ungeprüft verstreichen lassen sollte.
- Die Kasse kann den Medizinischen Dienst um eine Begutachtung bitten.
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialgesetzbuch V, Krankengeld (§§ 44 ff.)