Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt die Auswirkungen von Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.
2 Wer hat Anspruch?
- Menschen, deren Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht und die Teilhabe einschränkt
- Auch psychische Erkrankungen werden anerkannt. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf Alltag und Teilhabe, nicht allein die Diagnose.
3 So läuft es ab
- Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (je nach Bundesland)
- Das Amt holt Befundberichte von behandelnden Praxen ein und entscheidet meist nach Aktenlage
- Der Bescheid nennt den GdB und gegebenenfalls Merkzeichen
- Ab GdB 50 wird auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt
4 Wichtige Hinweise
- Der GdB ist oft befristet. Bei Verschlechterung ist ein Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) möglich.
- Bei GdB 30 oder 40 kann bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden.
- Die Beschreibung der Beeinträchtigung im Antrag und die ärztlichen Berichte sind entscheidend. Hilfe geben Sozialverbände.
Gegen einen Bescheid kannst du in der Regel innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Lass die Frist nicht verstreichen, und lege den Widerspruch notfalls erst einmal ohne Begründung ein und reiche sie nach. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Beratung dazu geben Sozialverbände und Rechtsanwaltschaft.
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialgesetzbuch IX (Teil 3, Schwerbehindertenrecht)
- Versorgungsmedizinische Grundsätze (Anlage der Versorgungsmedizin-Verordnung)