Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Die Rechte von Patientinnen und Patienten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (Behandlungsvertrag) geregelt. Sie gelten für Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und für Kliniken.
2 Deine wichtigsten Rechte
- Aufklärung: verständliche Information über Diagnose, Behandlung, Alternativen und Risiken
- Einwilligung: Du entscheidest über Behandlungen und kannst sie ablehnen oder abbrechen
- Einsicht in die Patientenakte: Du kannst Einsicht und Kopien verlangen. In der Psychiatrie kann dies aus erheblichen therapeutischen Gründen teilweise eingeschränkt werden, dann ist eine Begründung nötig.
- Zweitmeinung und freie Wahl der Praxis
- Schweigepflicht: Informationen dürfen nur mit deiner Zustimmung weitergegeben werden, außer in gesetzlichen Ausnahmen wie akuter Gefahr
3 Schweigepflicht und Angehörige
Behandelnde dürfen Angehörigen ohne deine Zustimmung grundsätzlich keine Auskunft geben, sie dürfen aber zuhören und allgemeine Informationen geben. Du kannst sie gegenüber bestimmten Personen von der Schweigepflicht entbinden, auch nur für einzelne Fragen.
4 Wenn etwas schiefgeht
- Beschwerde bei der Praxis, der Klinik, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kammer
- Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler hilft die Krankenkasse mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes
- Beratung durch Patientenberatungsstellen und Rechtsanwaltschaft für Medizinrecht
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
- Unabhängige Patientenberatung und Verbraucherzentralen
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Bürgerliches Gesetzbuch (Patientenrechtegesetz, §§ 630a ff.)
- Strafgesetzbuch (§ 203, Schweigepflicht)