Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Nachteilsausgleiche sollen Nachteile durch eine Behinderung ausgleichen. Welche Rechte bestehen, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) und den Merkzeichen ab.
2 Wichtige Nachteilsausgleiche ab GdB 50
- Zusatzurlaub: zusätzlich fünf Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche
- Besonderer Kündigungsschutz: Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts
- Befreiung von Mehrarbeit auf Verlangen
- Steuerlicher Pauschbetrag in der Einkommensteuer, abhängig vom GdB
- Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
- Hilfen im Betrieb: Anspruch auf eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung
3 Bei GdB 30 oder 40 und Gleichstellung
Auf Antrag bei der Arbeitsagentur kann eine Gleichstellung ausgesprochen werden, wenn ohne sie ein Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden kann. Gleichgestellte haben vor allem besonderen Kündigungsschutz und Anspruch auf Arbeitsplatzhilfen, aber keinen Zusatzurlaub.
4 Wichtige Hinweise
- Merkzeichen (z. B. für Nahverkehr oder Ermäßigungen) werden bei besonderen Beeinträchtigungen vergeben. Bei psychischen Erkrankungen sind sie seltener.
- Den Arbeitgeber musst du über die Schwerbehinderung nicht informieren. Nutzt du jedoch Rechte im Betrieb, ist eine Mitteilung nötig.
- Nachteilsausgleiche gelten nur für anerkannte Schwerbehinderte (oder Gleichgestellte, soweit gesetzlich vorgesehen).
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
- Schwerbehindertenvertretung im Betrieb und das Integrationsamt
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialgesetzbuch IX (Teil 3), Einkommensteuergesetz (Pauschbeträge)