Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Das BEM ist ein strukturiertes Gespräch- und Maßnahmenverfahren im Betrieb. Gemeinsam wird geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
2 Wer hat Anspruch?
- Alle Beschäftigten, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren
- Der Arbeitgeber muss das BEM anbieten und dazu einladen
- Die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig
3 So läuft es ab
- Einladung durch den Arbeitgeber mit Hinweis auf Ziele und Datenschutz
- Gespräch, bei Wunsch mit Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder einer Vertrauensperson
- Prüfung von Anpassungen: Arbeitszeit, Aufgaben, Arbeitsplatzgestaltung, Hilfsmittel, Qualifizierung, Wiedereingliederung
- Umsetzung und spätere Überprüfung der Maßnahmen
4 Wichtige Hinweise
- Die Diagnose musst du nicht offenlegen. Es genügt, die Einschränkungen und nötigen Anpassungen zu beschreiben.
- Wurde das BEM nicht angeboten, kann das bei einer krankheitsbedingten Kündigung zulasten des Arbeitgebers gehen.
- Du kannst ein BEM ablehnen oder jederzeit beenden. Überlege vorher, ob du Unterstützung durch eine Vertrauensperson wünschst.
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Sozialgesetzbuch IX (§ 167 Abs. 2)