Zitat⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Worum geht es?
Psychische Erkrankungen sind für viele ein Grund zur Sorge um den Arbeitsplatz. Das Arbeitsrecht schützt Beschäftigte, setzt aber auch Grenzen. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.
2 Offenlegung der Erkrankung
- Eine allgemeine Pflicht, Erkrankungen mitzuteilen, besteht nicht
- Im Bewerbungsgespräch sind Fragen zur Gesundheit nur zulässig, soweit sie für die Tätigkeit wesentlich sind. Bei unzulässigen Fragen gibt es ein „Recht zur Lüge“, aber Beratung vorab lohnt.
- Nach sechs Monaten Beschäftigung darf der Arbeitgeber nach einer anerkannten Schwerbehinderung fragen
- Bei Arbeitsunfähigkeit wird keine Diagnose mitgeteilt
3 Kündigungsschutz
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel nach sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten
- Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Davor soll ein BEM angeboten werden.
- Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist sehr wichtig.
- Schwerbehinderte Menschen haben besonderen Kündigungsschutz
4 Weitere Rechte
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung wegen einer Behinderung, auch bei psychischer Erkrankung
- Anspruch auf Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Anpassung der Arbeit und stufenweise Wiedereingliederung
- Mitwirkung von Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung
5 Wo gibt es Beratung?
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
- Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
- Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
- Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
- Betriebsrat, Personalrat und Gewerkschaft
- Rechtsanwaltschaft für Arbeitsrecht, Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes
6 Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Sozialgesetzbuch IX (§ 167, BEM)