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    1. Selbsthilfeforum für psychische Erkrankungen | Seelenfarben
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    Arbeitsrecht bei psychischer Erkrankung

    • Shalin
    • 1. November 2026 um 02:22
    • 4 mal gelesen
    • Eintrag
    • Bewertungen 0
    • Auch bei psychischer Erkrankung gelten Kündigungsschutz, Diskriminierungsverbot und weitere Arbeitnehmerrechte. Eine Diagnose musst du dem Arbeitgeber nicht mitteilen.

      Zitat

      ⚠️ Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Gesetze, Fristen und Beträge ändern sich. Lass dich im Einzelfall beraten.

      Letzte Prüfung: 01.11.2026

      1 Worum geht es?

      Psychische Erkrankungen sind für viele ein Grund zur Sorge um den Arbeitsplatz. Das Arbeitsrecht schützt Beschäftigte, setzt aber auch Grenzen. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

      2 Offenlegung der Erkrankung

      • Eine allgemeine Pflicht, Erkrankungen mitzuteilen, besteht nicht
      • Im Bewerbungsgespräch sind Fragen zur Gesundheit nur zulässig, soweit sie für die Tätigkeit wesentlich sind. Bei unzulässigen Fragen gibt es ein „Recht zur Lüge“, aber Beratung vorab lohnt.
      • Nach sechs Monaten Beschäftigung darf der Arbeitgeber nach einer anerkannten Schwerbehinderung fragen
      • Bei Arbeitsunfähigkeit wird keine Diagnose mitgeteilt

      3 Kündigungsschutz

      • Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel nach sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten
      • Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Davor soll ein BEM angeboten werden.
      • Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist sehr wichtig.
      • Schwerbehinderte Menschen haben besonderen Kündigungsschutz

      4 Weitere Rechte

      • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung wegen einer Behinderung, auch bei psychischer Erkrankung
      • Anspruch auf Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Anpassung der Arbeit und stufenweise Wiedereingliederung
      • Mitwirkung von Betriebsrat, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung

      5 Wo gibt es Beratung?

      • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): kostenlose, unabhängige Beratung zu Teilhabeleistungen (eutb.de)
      • Sozialverbände wie VdK und SoVD sowie Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
      • Sozialdienst der Klinik oder Reha-Einrichtung und der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts
      • Krankenkasse und Rentenversicherung: kostenlose Auskunfts- und Beratungsstellen
      • Rechtsanwaltschaft für Sozial- oder Arbeitsrecht; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe beantragt werden
      • Betriebsrat, Personalrat und Gewerkschaft
      • Rechtsanwaltschaft für Arbeitsrecht, Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts
      • Antidiskriminierungsstelle des Bundes

      6 Quellen

      • Sozialgesetzbuch (SGB) in der jeweils geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
      • Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
      • Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
      • Sozialgesetzbuch IX (§ 167, BEM)
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    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Worum geht es?
    • 2 Offenlegung der Erkrankung
    • 3 Kündigungsschutz
    • 4 Weitere Rechte
    • 5 Wo gibt es Beratung?
    • 6 Quellen

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