Zitat⚠️ Medikamente nie eigenmächtig ändern oder absetzen. Bitte immer Rücksprache mit Ärztin oder Arzt halten. Dieser Artikel nennt bewusst keine Dosierungen.
Letzte Prüfung: 01.11.2026
1 Wirkstoff und Handelsnamen
Wirkstoff Gabapentin. Beispiel für Handelsnamen: Neurontin sowie Generika.
Die Verfügbarkeit einzelner Präparate kann wechseln. Aktuelle Informationen bieten die Rote Liste und die Apotheke.
2 Wirkstoffgruppe
Koanalgetikum und Antiepileptikum (Gabapentinoid).
3 Anwendungsgebiete
- Nervenschmerzen (neuropathische Schmerzen)
- Epilepsie (Zusatzbehandlung)
Zulassung und Anwendungsgebiete können sich je nach Präparat unterscheiden. Maßgeblich sind die Fachinformation und die ärztliche Verordnung.
4 Wirkweise
Gabapentinoide binden an Kalziumkanäle in Nervenzellen und dämpfen die Übererregung. Dadurch lindern sie Nervenschmerzen, hemmen Krampfanfälle und können Angst lindern.
5 Häufige Nebenwirkungen
- Schwindel, Müdigkeit, Benommenheit, Gangunsicherheit
- Wassereinlagerungen in den Beinen, Gewichtszunahme
- Mundtrockenheit, verschwommenes Sehen
- Konzentrations- und Gedächtnisprobleme
- Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial (besonders bei Vorerkrankung mit Sucht)
Wichtig: Zu Beginn können Müdigkeit und Schwindel deutlich ausgeprägt sein. Bei Atemverlangsamung, starker Benommenheit oder Suizidgedanken sofort ärztliche Hilfe, bei Gefahr 112.
6 Wechselwirkungen
- Opioide, Alkohol, Benzodiazepine und andere dämpfende Mittel: verstärkte Dämpfung bis Atemdepression
- Antazida (aluminium- oder magnesiumhaltige Magenmittel) verringern die Aufnahme von Gabapentin
- bei Nierenschwäche ärztlich anpassen
7 Absetzen
Nicht abrupt absetzen. Plötzliches Absetzen kann Entzugssymptome (Unruhe, Schlafstörungen, Übelkeit, Schwitzen, Angst) und selten Krampfanfälle auslösen. Schrittweise und ärztlich begleitet ausschleichen.
8 Quellen
- S3-Leitlinien der AWMF zu neuropathischen Schmerzen und Angststörungen
- Fachinformation und Gebrauchsinformation des jeweiligen Präparats
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- Rote Liste